Als Betreiber eines Webshops kommen Sie täglich mit ihr in Berührung: die Umsatzsteuer – besser bekannt unter dem Begriff „Mehrwertsteuer“. Beim Verkauf der meisten Arten von Produkten stellen Sie dem Käufer zusätzlich 19 % des Kaufpreises in Rechnung – der Nettobetrag (z. B. 10,00 Euro) wird somit zum Bruttobetrag (beim genannten Steuersatz von 19 % wären das folglich 11,90 Euro).
Was beim Verkauf innerhalb Deutschlands übersichtlich geregelt ist, stellt Anbieter digitaler Produkte wie Downloads oder Online-Seminare bei einem internationalen Kundenstamm vor Probleme. Da jedes europäische Land über eigene Steuersätze verfügt, müssen sie darauf achten, den korrekten Prozentsatz abzurechnen.
Früher galt die Regelung, dass der Umsatzsteuersatz des EU-Landes angewendet wird, in dem das jeweilige Unternehmen ansässig ist. Ein Beispiel: STRATO mit Sitz in Deutschland hostet Ihren Webspace, den Sie als Privatperson mit Wohnsitz in Österreich gebucht haben. STRATO berechnet Ihnen die in Deutschland geltenden 19 % Mehrwertsteuer.
Nach der aktuell gültigen Regelung stellt das Unternehmen dem EU-Privatkunden die Umsatz- oder Mehrwertsteuer des Landes in Rechnung, in dem die Dienstleistung genutzt wird. Auf unser Beispiel bezogen bedeutet das: STRATO muss Ihnen den in Österreich üblichen Umsatzsteuersatz von 20 % berechnen.
Der Hintergrund dieser Neuregelung: Mit Zunahme des Handels mit elektronischen Gütern verschwommen die Grenzen zwischen den Orten, von denen aus Leistungen angeboten wurden, und denen, an denen sie in Anspruch genommen wurden. Es ist beispielsweise selbstverständlich, dass die Mehrwertsteuer für ein Auto in dem Land gezahlt wird, in dem es gekauft wird, und nicht etwa dort, wo es produziert wurde. Inzwischen wird dieses selbstverständliche Prinzip auch auf elektronisch erbrachte Leistungen übertragen.
Wenn Sie digitale Waren wie Bilder oder E-Books über einen Download-Shop anbieten oder Dienstleistungen wie Online-Seminare kostenpflichtig zur Verfügung stellen, müssten Sie sich rein theoretisch in jedem EU-Land, in dem Sie Ihre elektronischen Produkte verkaufen, gesondert steuerlich registrieren lassen. Um diesen enormen Aufwand zu reduzieren, können Sie das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: MOSS-Verfahren) nutzen.
Für das Verfahren müssen Sie sich einmalig beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren und danach lediglich vierteljährlich eine Erklärung über die erzielten Umsätze abgeben. Das für Sie zuständige Finanzamt übernimmt dann – vereinfacht gesprochen – die Verteilung der Umsatzsteuer für Sie.